Zusatz:
Datenschutz-Hinweise zur Erhebung personenbezogener Daten gemäß der CoronaVO Gaststätten
Verantwortliche Stelle: Gasthof zum Sternen, Marjana Dick, Obere Hauptstraße 78573 Wurmlingen
Zu Zwecken der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde
erheben und speichern wir folgende Daten der Gäste:
· Name und Vorname des Gastes,
· Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und
· Adresse des Gastes
Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung (DS-
GVO) i.V.m. § 6 Absatz 1 Corona-Verordnung Gaststätten (Verordnung zur Eindämmung von
Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Gaststätten vom 28. Juli 2020).
Im Falle eines konkreten Infektionsverdachtes sind die zuständigen Gesundheitsbehörden oder
Ortspolizeibehörden nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz Empfänger dieser Daten.
Ihre personenbezogenen Daten werden von uns vier Wochen nach Erhalt gelöscht.
Zur Angabe Ihrer persönlichen Daten sind Sie nicht verpflichtet; auch wird die
Richtigkeit Ihrer Angaben vom Betreiber dieser Gaststätte nicht überprüft. Mit Beschluss vom 22.
September 2020 der Landesregierung wird das Bußgeld bei falsch Angabe vom Gast entrichtet. Wir
der Gasthof zum Sternen unterliegen hier keiner Haftung. Sollten Sie uns Ihre personenbezogenen
Daten allerdings nicht zur Verfügung stellen, können Sie leider
· nur unser Take Away-Angebot nutzen.
· unsere Gaststätte derzeit nicht besuchen.
Hinweis auf Betroffenenrechte:
Sie haben nach der DS-GVO folgende Rechte: Auskunft über die personenbezogenen Daten, die wir
von Ihnen verarbeiten; Berichtigung, wenn die Daten falsch sind oder Einschränkung unserer
Verarbeitung; Löschung, sofern wir nicht mehr zur Speicherung verpflichtet sind.
Wenn Sie der Meinung sind, dass wir Ihre Daten nicht ordnungsgemäß verarbeiten, steht Ihnen
außerdem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Königstrasse 10a, Stuttgart zu.
Rechtsgrundlage für den Umgang mit personenbezogen Daten
1.1 Datenschutzgrundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz-neu als
Rechtsgrundlage
Ab dem 25. Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft
getreten. Die DSGVO ist unmittelbar anwendbar und verändert die bisher geltenden
datenschutzrechtlichen Regelungen. An dieser Stelle hat der Gesetzgeber das BDSG-
neu geschaffen. Rechtsgrundlage ist daher ab dem 25. Mai 2018 die DS-GVO und
das BDSG-neu. Verarbeitet ein Gewerbe ganz oder teilweise automatisierte
personenbezogene Daten seiner Kunden, oder erfolgt eine nichtautomatisierte
Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind
oder gespeichert werden sollen, ist nach Art.2 Abs. 1 DS-GVO deren
Anwendungsbereich eröffnet.
1.2 Begriffsbestimmung
Personenbezogene Daten sind nicht nur die zur unmittelbaren Identifizierung einer
natürlichen Person erforderlichen Angaben, wie etwa Name, Anschrift und
Geburtsdatum, sondern darüber hinaus alle Informationen, die sich auf eine in
sonstiger Weise identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen
(Art. 4 Nr. 1 DS-GVO). Gemeint sind hiermit beispielsweise Familienstand, Zahl der
Kinder, Beruf, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Anschrift, Eigentums- oder
Besitzverhältnisse, persönliche Interessen, Mitgliedschaft in Organisationen, Datum
des Vereinsbeitritts, sportliche Leistungen, Platzierung bei einem Wettbewerb und
dergleichen. Dies gilt für Informationen jeglicher Art, also für Schrift, Bild oder
Tonaufnahmen. Statt einer Unterteilung in die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
der Daten wie bisher wird in der DS-GVO einheitlich der Begriff Verarbeitung
verwendet. Der Begriff ist sehr weit gefasst und umfasst jeden Vorgang oder jede
Vorgangsreihe in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Als
Verarbeitungsarten nennt die DS-GVO neben dem Erheben, Erfassen, Verwenden,
Offenlegen, Verbreiten, Abgleichen auch das Löschen sowie das Vernichten (Art. 4
Nr. 1 DS-GVO).
Dateisystem ist jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach
bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob die Sammlung zentral,
dezentral oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten geordnet
geführt wird (Art. 4 Nr. 6 DSGVO). Dazu zählen auch Papier-Akten.
Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung
oder andere Stelle, die alleine oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und
Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (Art. 4 Nr. 7 DS-
GVO).
Auftragsverarbeiter ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung
oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen
verarbeitet (Art. 4 Nr. 8 DSGVO).
1.2.1 Rechtsgrundlagen
Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten kommen
insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b) und lit. f) DS-GVO in Betracht. Die Mitgliedschaft in
einem Verein ist als Vertragsverhältnis zwischen den Mitgliedern und dem Verein
anzusehen, dessen Inhalt im Wesentlichen durch die Vereinssatzung und die
ergänzenden Regelungen (z.B. eine Vereinsordnung) vorgegeben wird. Eine
Vereinssatzung bestimmt insoweit die Vereinsziele, für welche die Mitgliederdaten
genutzt werden können. Erhebt ein Verein personenbezogene Daten von einer
betroffenen Person (z. B. Vereinsmitglied, Teilnehmer an einem Wettbewerb oder
Lehrgang), so sind die Zwecke, für welche die Daten verarbeitet oder genutzt
werden sollen, konkret festzulegen (Art. 5 Abs. 1 lit. b) DS-GVO). Hierbei ist jedoch
zu beachten, dass die Vereinssatzung einer Inhaltskontrolle nach § 242 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterliegt. Das Vereinsmitglied ist vor unbillig
überraschenden Bestimmungen und Belastungen zu schützen, mit denen es beim
Vereinsbeitritt nicht rechnen konnte. Regelungen in der Vereinssatzung, die
verfassungsrechtlich geschützte Positionen der Mitglieder beeinträchtigen, sind
daher unwirksam. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Verein durch die
Satzung eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorsieht, die weder für die
Begründung und Durchführung des zwischen Mitglied und Verein durch den Beitritt
zustande kommenden rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses noch für die
Erreichung des Vereinszwecks erforderlich ist. Auch später darf die Vereinsatzung in
Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht einfach durch
Mehrheitsbeschluss geändert werden. Erfordert der neue Vereinszweck eine
weitergehende Verarbeitung personenbezogener Daten, darf die Satzung nur
insoweit geändert werden, wie der neue Verarbeitungszweck mit dem
ursprünglichen in einem Zusammenhang steht (vgl. Art. 6 Abs. 4 lit. a) DS-GVO,
Erwägungsgrund 50). Aus dem Vertragsverhältnis folgt, dass der Verein bei der
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten die Datenschutzgrundrechte seiner
Mitglieder angemessen berücksichtigen muss.
1.2.2 Informationsplicht
Erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten direkt bei der betroffenen Person,
so hat der Verein aus Gründen der Transparenz von Datenverarbeitungsprozessen
zum Zeitpunkt der Datenerhebung eine entsprechende datenschutzrechtliche
Unterrichtung vorzunehmen (Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO). Daraus folgt, dass
der Verein in jedem Formular, das er zur Erhebung personenbezogener Daten nutzt,
auf Folgendes hinweisen muss:
•
Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ggf. seines Vertreters
•
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
•
Zwecke der Verarbeitung
•
Rechtsgrundlage der Verarbeitung
•
Berechtigte Interessen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO
•
Empfänger oder Kategorien von Empfängern (z.B. Weitergabe personenbezogener Daten an eine Versicherung,
an den Dachverband, an alle Vereinsmitglieder, im Internet)
•
Absicht über Drittlandtransfer (z.B. bei Mitgliederverwaltung in der Cloud), sowie Hinweis auf (fehlende) G
arantien zur Datensicherheit
•
Speicherdauer der personenbezogenen Daten
•
Belehrung über Betroffenenrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der
Verarbeitung, Widerspruchsrecht gegen Verarbeitung)
•
Hinweis auf jederzeitiges Widerrufsrecht der Einwilligung
•
Hinweis auf Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde
Teilt der Verantwortliche die vorgesehenen Informationen nicht, nicht vollständig
oder inhaltlich unrichtig mit, so verletzt er seine Informationspflichten. Das ist
gemäß Art. 83 Abs. 5 lit. b) DS-GVO bußgeldbewehrt. Werden personenbezogene
Daten auf andere Weise als bei der betroffenen Person erhoben, so richten sich die
Informationspflichten nach Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO. Die meisten der
Informationspflichten aus Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO haben denselben Inhalt
wie Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO. Zusätzlich muss der Verein die betroffene
Person über die Kategorie der verarbeiteten personenbezogenen Daten und über
die Quelle der erhobenen Daten informieren. Der Verein muss diese Informationen
innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb eines Monats
nach der Erhebung erteilen (Art. 14 Abs. 3 lit a) DS-GVO). Ein Verstoß gegen die
Informationspflicht kann eine Geldbuße gemäß Art. 83 Abs. 5 lit. b) DS-GVO zur
Folge haben.
Einwilligung
Mit betreten der Gaststätte willigen sie der Erhebung ein.
2. Umgang mit Daten
2.1 Erhebung
Zur Aufrechterhaltung der betriebenes ist die Erhebung von personenbezogenen Daten erforderlich.
2.2 Speicherung
Die Speicherung der personenbezogenen Daten erfolgt grundsätzlich nur auf lokalen Datenträgern.
2.3 Nutzung
Die Daten werden nur zum Zweck der Reservierung genutzt
2.4 Verarbeitung (Übermittlung)
Grundgesetzlich werden keine persönlichen Daten von Gästen an 3 weitergegeben.
3. Quellen Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Baden-Württemberg.
4. Gültigkeit
Die Datenschutzrichtlinie ist mit sofortiger Wirkung gültig.